Vereinssatzung

Satzung Ten­nis­club Großwig e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Vere­in führt den Namen: Ten­nis­club Großwig
Er hat seinen Sitz in Großwig und soll in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen werden.
Nach Ein­tra­gung lautet der Name des Vereins
„ Ten­nis­club Großwig e.V.“
Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Ten­nis­s­ports und der damit ver­bun­de­nen kör­per­lichen Ertüchtigung.
Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird ins­beson­dere durch die Ermöglichung sportlich­er Übun­gen und Leis­tun­gen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Vere­in ist selb­st­los tätig. Er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vere­ins­mit­glieder kön­nen natür­liche, volljährige Per­so­n­en, aber auch juris­tis­che Per­so­n­en wer­den. Jugendliche unter 18 Jahre bedür­fen der Erlaub­nis der geset­zlichen Vertreter. Stimm­berechtigt sind Mit­glieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Auf­nah­mev­er­trag entschei­det der Vor­stand. Bei Ablehnung des Auf­nah­mege­suchs ist der Vor­stand nicht verpflichtet, dem Anrag­steller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendi­gung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod des Mit­gliedes, durch frei­willi­gen Aus­tritt, Auss­chluss aus dem Vere­in oder Ver­lust der Rechts­fähigkeit juris­tis­chen Person.
Der frei­willige Aus­tritt erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber einem vertre­tungs­berechtigten Vor­standsmit­glied. Er ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jahres unter Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist von 3 Monat­en zulässig.
Ein Mit­glied kann durch Vor­stand- Beschluss mit ein­fach­er Mehrheit der anwe­senden Vor­standsmit­glieder aus­geschlossen wer­den, wenn es in grober Weise gegen die Vere­insin­ter­essen oder Satzungsin­halte ver­stoßen hat, wobei als ein Grund zum Auss­chluss auch ein unfaires, unsportlich­es Ver­hal­ten gegenüber anderen Vere­ins­mit­gliedern gilt. Das Mit­glied kann zudem auf Vor­stands­beschluss aus­geschlossen wer­den, wenn es trotz zweima­liger Mah­nung mit der Zahlung des Mit­glieds­beitrags im Rück­stand ist.

Vor Beschlussfas­sung ist dem Mit­glied unter Frist­set­zung von Seit­en des Vor­standes Gele­gen­heit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Auss­chluss ist mit Grün­den zu verse­hen und dem auszuschließen­den Mit­glied durch eingeschriebe­nen Brief bekan­nt zu machen.

Gegen den Auss­chließungs­bescheid des Vor­standes ste­ht dem Mit­glied das Recht der Beru­fung an die Mit­gliederver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss inner­halb von einem Monat ab Zugang des Auss­chließungs­beschlusses beim Vor­stand schriftlich ein­gelegt wer­den. Bei rechtzeit­iger Beru­fung hat der Vor­stand inner­halb von zwei Monat­en die Mit­gliederver­samm­lung zur Entschei­dung darüber einzu­berufen. Geschieht dies nicht, gilt der Auss­chließungs­beschluss als nicht erlassen. Wird Beru­fung nicht oder nicht rechtzeit­ig ein­gelegt, gilt dies als Unter­w­er­fung unter den Auss­chließungs­beschluss, so dass die Mit­glied­schaft als been­det gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mit­gliedern wer­den Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres­beitrages und die Fäl­ligkeit wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung festgelegt.

Ehren­mit­glieder sind von der Beitragspflicht befre­it, sie haben die gle­ichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vere­in­sor­gane sind
— der Vorstand,
— die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vor­stand im Sinn des § 26 BGB beste­ht aus dem 1. und 2. Vor­sitzen­den. Sie vertreten den Vere­in gerichtlich und außerg­erichtlich. Jedes Vor­standsmit­glied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweit­erte Vor­stand beste­ht aus
a) dem Vorstand
b) dem Kassenwart

§ 9 Auf­gaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vor­stand ist für alle Angele­gen­heit­en des Vere­ins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinem Aufgeben zählen ins­beson­dere die

- Vor­bere­itung und Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tagesordnung
— Aus­führung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
— Vor­bere­itung eines etwaigen Haushalt­planes, Buch­führung, Erstel­lung des Jahres­berichts, Vor­lage der Jahresplanung,
— Beschlussfas­sung über Auf­nah­meanträge, Auss­chlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt. Vor­standsmit­glieder kön­nen nur Mit­glieder des Vere­ins wer­den. Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den für die Zeit von 3 Jahre gewählt. Der Vor­stand bleibt bis zu ein­er Neuwahl im Amt.

Mit Beendi­gung der Mit­glied­schaft im Vere­in endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vor­stand beschließt in Sitzun­gen, die vom 1. oder 2. Vor­sitzen­den ein­berufen wur­den. Die Vor­lage ein­er Tage­sor­d­nung ist nicht notwendig.

Der erweit­erte Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens 3 sein­er Glieder anwe­send sind. Der Vor­stand entschei­det mit Stim­men­mehrheit. Bei Stim­men­gle­ich­heit entschei­det die Stimme des Vor­sitzen­den, bei dessen Abwe­sen­heit die des stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den (2.Vorsitz.)

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mit­gliederver­samm­lung hat jedes Mit­glied – auch ein Ehren­mit­glied- eine Stimme. Die Über­tra­gung der Ausübung des Stimm­rechts auf andere Mit­glieder ist nicht zulässig.

Die Mit­gliederver­samm­lung ist ins­beson­dere für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:

1. Wahl, Abberu­fung und Ent­las­tung des Vorstands,
2. Beschlussfas­sung über Änderun­gen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernen­nung von beson­ders ver­di­en­stvollen Mit­gliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. weit­ere Auf­gaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Min­destens ein­mal im Jahr, möglichst 1. Quar­tal, soll eine ordentliche Mit­gliederver­samm­lung stat­tfind­en. Sie wird vom Vor­stand mit ein­er Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tage­sor­d­nung durch schriftliche Ein­ladung einberufen.

Die Tage­sor­d­nung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mit­glied bis spätestens eine Woche vor dem ange­set­zten Ter­min schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Ver­samm­lung bekan­nt zu machen.

Außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lun­gen sind auf Antrag der Mit­glieder einzu­berufen, wenn 1/3 der Vere­ins­mit­glieder die Ein­beru­fung schriftlich unter Angaben der Gründe verlangen.

Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn sie ord­nungs­gemäß ein­berufen wurde und min­destens ein Drit­tel der Mit­glieder anwe­send ist. Ist weniger als ein Drit­tel der Mit­glieder anwe­send, kann eine weit­ere Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen wer­den, die dann ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­senden Mit­glieder beschlussfähig ist. In der Ein­ladung ist diese erle­ichternde Bedin­gung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den mit ein­fach­er Mehrheit gefasst; Satzungsän­derun­gen und Beschlüsse über die Vere­in­sauflö­sung gedür­fen ein­er ¾ Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder. Hier­bei kommt es auf die abgegebe­nen gülti­gen Stim­men an. Stimme­nen­thal­tun­gen gel­ten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung

Über den Ver­lauf der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll zu fer­ti­gen, das von dem Ver­samm­lungsleit­er und dem Schrift­führer ( Pro­tokollführer ) zu unterze­ichen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mit­gliederver­samm­lung gewählten zwei Rech­nung­sprüfer überwachen die Kas­sen­geschäfte des Vere­ins. Eine Über­prü­fung hat min­destens ein­mal im Jahr zu erfol­gen; über das Ergeb­nis ist in der Jahre­shautver­samm­lung zu berichten.

§ 15 Auflö­sung des Vereins

Wird mit der Auflö­sung des Vere­ins nur eine Änderung der Rechts­form oder eine Ver­schmelzung mit einem gle­ichar­ti­gen, anderen Vere­in angestrebt, so dass die unmit­tel­bare, auss­chließliche Ver­fol­gung des bish­eri­gen Vere­in­szwecks durch den neuen Recht­sträger weit­er­hin gewährleis­tet wird, geht das Vere­insver­mö­gen auf den neuen Recht­sträger über. Vor Durch­führung ist das Finan­zamt hierzu zu hören.

Ist wegen des Vere­ins oder Entziehung der Rechts­fähigkeit die Liq­ui­da­tion des Vere­insver­mö­gens erforder­lich, so sind die zu diesem Zeit­punkt im Amt befind­lichen Vere­insvor­sitzen­den die Liq­uida­toren; es sei denn, die Mit­gliederver­samm­lung beschließt auf ein­er ord­nungs­gemäß ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung über die Ein­set­zung eines anderen Liq­uida­tors mit 3/4- Mehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mitglieder.

Bei Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an die Gemeinde Drei­hei­de OT Großwig und bei deren Über­nahme in eine andere Gemeinde zugun­sten der Recht­snach­fol­gerin mit der Auflage, das Ver­mö­gen nur für gemein­nützige Zwecke im Ort­steil der (alten) Gemeinde Großwig zu verwenden.

Stand 28.03.2009

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